Elektronische Kassensysteme

Elektronische Kassensysteme Ab dem 1.1.2020 müssen Betriebsinhaber dem zuständigen Finanzamt u. a. die Art und Anzahl der im Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme und der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen mitteilen (vgl. Beilage zu 'steuertip' 20/19). Sofern das Kassensystem vor dem 1.1.2020 angeschafft wurde, gilt dafür eine Frist bis zum 31.1.2020 (vgl. § 146a Abs. 4 AO). Die Meldung an das Finanzamt ist ausschließlich mittels eines amtlich vorgeschriebenen Vordrucks möglich. Wichtig: Das Bayerisches Landesamt für Steuern weist aktuell darauf hin, dass der Vordruck derzeit noch nicht zur Verfügung steht.