Vollmachten

Vollmachten Steuerberater und Lohnsteuerhilfevereine benötigen eine entsprechende Vollmacht, um die bei der Finanzverwaltung gespeicherten Daten (z. B. vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen und Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen) abrufen zu können. Mit Schreiben vom 8.7.2019 (Az. IV A 3 – S 0202/ 15/10001 st 280419) hat das Bundesfinanzministerium die Neufassung der Muster für Vollmachten zur Vertretung in Steuersachen sowie das dazugehörige Beiblatt bzw. Merkblatt veröffentlicht.