Ehrenamt

Ehrenamt Aufwandsentschädigungen an eine ehrenamtliche Betreuerin, die aus einer Landeskasse gezahlt werden, sind nach einem aktuellen Urteil des FG Baden-Württemberg (Az. 2 K 317/17 st 280519) nicht gemäß § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, sondern nur in Höhe des Freibetrags von 2.400 € nach § 3 Nr. 26b EStG. Diese Norm gelte sowohl für aus der Landeskasse als auch für vom Betreuten bezahlte Personen. Sie regle die Entschädigungen an ehrenamtliche Betreuer abschließend und gehe § 3 Nr. 12 EStG zur gleichmäßigen steuerlichen Behandlung aller ehrenamtlichen Betreuer vor. Allerdings wurde die Revision zugelassen. Sobald ein Aktenzeichen beim BFH vorliegt, teilen wir es Ihnen mit.