Mit der Stechuhr zurück ins 18. Jahrhundert?
Aus dieser Zeit stammt das älteste Arbeitszeitmessgerät, das angesichts eines EuGH-Urteils vom 14. Mai (Az. C–55/18) wie ein Gespenst durch die Medienlandschaft wandelt. Wird Arbeitszeiterfassung verpflichtend für alle Arbeitnehmer?
Dazu 'mi'-Justiziar Dr. Gregor Kuntze-Kaufhold: „Der EuGH sagt, dass die Verpflichtung zur Erfassung von Überstunden nur funktioniert, wenn die reguläre Arbeitszeit erfasst wird. Die Schlussfolgerung, die teilweise in den Medien daraus gezogen wird, dass nun jedwede Arbeitstätigkeit erfasst und gemessen werden müsste, ist falsch! Es gibt nämlich zahlreiche Ausnahmevorschriften. Die wichtigste ist Art. 17 der RL 2003/88. Dort steht: 'Unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Schutzes der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer können die Mitgliedstaaten von den Artikeln 3 bis 6, 8 und 16 abweichen, wenn die Arbeitszeit wegen der besonderen Merkmale der ausgeübten Tätigkeit nicht gemessen und/oder nicht im Voraus festgelegt wird oder von den Arbeitnehmern selbst festgelegt werden kann [...]'. Und der EuGH weist explizit auf diese Abweichungsbefugnis hin. Die gilt dem Wortlaut nach eindeutig z. B. auch für Home Office-Tätigkeiten, für das Arbeiten von unterwegs, für Vertrauensarbeitszeiten etc.“
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