Kapitalvermögen

Kapitalvermögen Wie das FG Rheinland-Pfalz kürzlich entschied (Az. 2 K 1952/16, vgl. 'steuertip' 07/19), können Sie einen endgültigen Vermögensverlust wegen wertlos gewordener Aktien (Ausbuchung durch die Bank) mit Gewinnen aus der Veräußerung anderer Wertpapiere steuermindernd verrechnen. Beachten Sie: Weil die steuerliche Behandlung des Verlusts einer Kapitalanlage bei Untergang bzw. Liquidation einer Kapitalgesellschaft noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, wurde die Revision zugelassen. Nun liegt auch das Az. beim BFH vor, es lautet VIII R 5/19. In gleichgelagerten Fällen sollten Sie daher Einspruch gegen Ihren Steuerbescheid einlegen und Ruhen des Verfahrens beantragen.