Fortbildung

Fortbildung Zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts erhaltene Stipendien mindern nicht die Werbungskosten für eine Zweitausbildung. Dies hat das FG Köln in einem soeben veröffentlichten Urteil (Az. 1 K 1246/16 st 100719) entschieden. Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen würden, lägen keine Werbungskosten vor. Im konkreten Fall nahmen die Richter eine Aufteilung im Schätzungswege vor und kürzten die Werbungskosten nur um 30 % (das Finanzamt hatte das Stipendium zu 100 % angerechnet). Übrigens: Trotz zugelassener Revision hat das unterlegene Finanzamt hiervon nicht Gebrauch gemacht.