Kaufkraftzuschläge

Kaufkraftzuschläge Falls Arbeitnehmer ins Ausland entsandt werden, entstehen ihnen dort oftmals höhere Lebenshaltungskosten als in Deutschland. Als Ausgleich hierfür kann der Arbeitgeber nach § 3 Nr. 64 EStG einen steuerfreien Kaufkraftzuschlag zahlen. Eine Gesamtübersicht (Stand: 1.1.2019) für alle Staaten hat das BMF aktuell veröffentlicht (Az. IV C 5 – S 2341/17/1000 st 040719).