Bitcoin & Co.

Bitcoin & Co. Zur erbschaft- und schenkungsteuerlichen Behandlung sog. Kryptowährungen liegt eine Verfügung des Bayerisches Landesamts für Steuern vor (Az. S 3812b1.1. – 16/10 St 34 st 040819). Danach sind diese bei Unternehmen als Finanzmittel i. S. v. § 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG (bzw. § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a ErbStG alter Fassung) einzustufen. So wie z. B. auch Geschäftsguthaben oder Geldforderungen gehören sie zum schädlichen Verwaltungsvermögen, soweit dieses 15 % des anzusetzenden Werts des Betriebsvermögens übersteigt.