E-Bilanz

E-Bilanz § 5b EStG verpflichtet Unternehmer grundsätzlich zur elektronischen Übermittlung von Jahresabschlüssen. Sowohl das Finanzgericht Schleswig-Holstein als auch der BFH (Az. VII R 14/17) lehnten die Anwendung der Härtefallregelung in § 5b Abs. 2 EStG ab. Begründung der (obersten) Steuerrichter: „Eine unbillige Härte i. S. d. § 5b Abs. 2 Satz 1 EStG und § 150 Abs. 8 AO ergibt sich nicht durch ein behauptetes Ausspähungsrisiko, auch wenn der Steuerpflichtige ein sicherheitsrelevantes Unternehmen betreibt.“ Übrigens: Gegen diese Entscheidung hat der betroffene Unternehmer Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese ist in Karlsruhe unter dem Az. 1 BvR 1656/18 anhängig.