Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen Nach einer Gesetzesverschärfung können Sie Prozesskosten nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn Sie ohne die Aufwendungen Gefahr liefen, Ihre Existenzgrundlage zu verlieren und Ihre lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können. Diese Voraussetzung ist nach einem Urteil des FG Düsseldorf (Az. 13 K 3024/17, vgl. 'steuertip' 17/18) erfüllt, falls ein Zivilprozess aus Anlass einer Kindesentführung geführt werden muss (anhängig beim BFH unter dem Az. VI R 15/18). Gleiches gilt nach einem aktuell veröffentlichten Urteil des FG München (Az. 7 K 257/17 st 460618) für Aufwendungen bei einem Rechtsstreit über das Umgangsrecht eines Vaters mit seinem Kind. Auch hier ist die Revision anhängig, das Az. lautet VI R 27/18.