Bewirtungskosten
Bewirtungskosten Bewirtet ein Raststättenbetreiber Busfahrer als Gegenleistung für das Zuführen von potenziellen Kunden, so kann er die entsprechenden Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben geltend machen. Wie der BFH aktuell entschieden hat (Az. X R 24/17 st 390418) muss nicht – wie z. B. bei der Bewirtung von Geschäftsfreunden – um 30 % gekürzt werden, da es sich um einen Leistungsaustausch handelt. Keine Voraussetzung sei, dass das Entgelt für die Bewirtung in Geld entrichtet wird. Die Gegenleistung könne auch in Form einer Werk-, Dienst-, oder Vermittlungsleistung erbracht werden.
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