Gewerbesteuer

Gewerbesteuer Der ertragsteuerliche Gewinn eines Unternehmens ist für die Gewerbesteuer um einige Hinzurechnungen und Kürzungen zu korrigieren. Hinzuzurechnen sind z. B. bestimmte Anteile von Miet- und Pachtzinsen. Wie der BFH in einem aktuellen Urteil (Az. III R 35/15 st 360518) urteilt, muss die der Höhe nach unterschiedliche Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für bewegliche und unbewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und von Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (§ 8 Nr. 1d, e und f GewStG) nicht einem strikten Folgerichtigkeitsgebot genügen. Ferner braucht der Gesetzgeber die entsprechenden Hinzurechnungstatbestände nicht an einem typischen, realitätsgerechten Zinsniveau auszurichten.