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GmbH Das 'Stehenlassen' einer fälligen Gesellschafterforderung aus Lieferungen und Leistungen kann unter Umständen mit einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich vergleichbar sein. Dies meint der BFH in einem aktuellen Beschluss (Az. I B 114/17 st 350618). Ab welchem Zeitpunkt eine Vergleichbarkeit des 'Stehenlassens' mit der Darlehensgewährung gegeben ist, hänge allerdings von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Ist die Gesellschafterforderung bis zu ihrer zivilrechtlichen Verjährung nicht eingezogen worden, sei die Vergleichbarkeit mit einem Darlehen auf jeden Fall zu bejahen.