Zweitwohnungsteuer

Zweitwohnungsteuer Mit Urteil vom 8.6.2018 (Az. VG 4 K 1826/16) hat das VerwG Frankfurt/Oder entschieden, dass keine Steuer zu zahlen ist, wenn das Grundstück nicht über Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserversorgung verfügt. Im konkreten Fall überschritt das Wasser aus dem eigenen Brunnen u. a. die Grenzwerte für Eisen und Mangan. Wie die Richter erläutern, setze die Eignung einer Räumlichkeit zum wenigstens vorübergehenden Wohnen voraus, dass das dort verfügbare Wasser für alle Zwecke genutzt werden kann, die mit dem Wohnen notwendigerweise verbunden sind, insbesondere also zum Trinken und Kochen.