Zum Wiehern:— Volle Umsatzsteuer für Pferdetaxis

Zum Wiehern:— Volle Umsatzsteuer für Pferdetaxis Ohne Pferdekutschen geht auf der autofreien Nordseeinsel Juist nichts. Rund 50 Gespanne und 100 Pferde dienen dort z. B. als Bus, Flughafen-Shuttle oder Taxi. Eine völlig heile Welt, möchte man meinen, wenn da nicht …, ja, wenn da nicht das Finanzamt wäre. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung stellte es nämlich bei einer GmbH fest, dass für die Personenbeförderung nur 7 % Umsatzsteuer abgeführt wurden. Das Speditionsunternehmen berief sich auf § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, wonach der ermäßigte Steuersatz auch für den Verkehr mit Taxen bei einer Beförderungsstrecke von nicht mehr als 50 km gilt. Diese Voraussetzung sei erfüllt, weil das Gesetz die Antriebsart der eingesetzten Gefährte nicht näher regele. Das Finanzamt hält dagegen: Ein Verkehr mit Taxen setze die Beförderung von Personen mit Pkw voraus. Eine Ausnahme für Kutschen auf einer autofreien Insel lasse das Gesetz nicht zu. Auch das Niedersächsische Finanzgericht plädiert in seinem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. 11 K 237/17 st 340418) für den Regelsteuersatz von 19 %. Eine Pferdefuhrwerk sei nun mal kein Pkw. Abschließend muss aber der BFH unter dem Az. V R 9/18 den tierischen Streit entscheiden. Vielleicht erinnern sich die Richter dabei an den legendären Ausspruch des ehemaligen Bundesfinanzministers Hans Apel in einem ARD-Fernsehinterview zur Steuerreform: „Ich dacht', mich tritt ein Pferd.“