Kaufkraftzuschläge

Kaufkraftzuschläge Ins Ausland entsandte Arbeitnehmer haben oftmals höhere Lebenshaltungskosten als in Deutschland. Als Ausgleich hierfür kann der Arbeitgeber einen steuerfreien Kaufkraftzuschlag gemäß § 3 Nr. 64 EStG zahlen. Eine Gesamtübersicht (Stand: 1.7.2018) für alle Staaten hat das Bundesfinanzministerium aktuell veröffentlicht (Az. IV C 5 – S 2341/17/10001 st 300718).