Schenkungsteuer
Schenkungsteuer Wie das Finanzgericht Hamburg (Az. 3 K 77/17 st 260618) soeben entschieden hat, unterliegt die Einladung zu einer Kreuzfahrt nicht der Schenkungsteuer, selbst wenn diese einen Gesamtwert von 500.000 € hat. Nach Auffassung der Richter wurde im konkreten Fall der Lebensgefährtin zwar ein eigenes Forderungsrecht gegenüber dem Reiseveranstalter eingeräumt, dadurch sei sie aber nicht in dem erforderlichen Maße bereichert worden. Denn sie habe hierüber nicht frei verfügen können, da die Zuwendung an die Begleitung ihres 'Gönners' geknüpft war. Schließlich sei durch die Reise keine Vermögensmehrung eingetreten, die Begleitung auf der Reise erschöpfe sich vielmehr im gemeinsamen Konsum.
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