Erbschaftsteuer

Erbschaftsteuer Nach einem Urteil des BFH (Az. II R 44/15 st 230718) gehören Wohnungen einer Wohnungsvermietungsgesellschaft nur dann zum begünstigten Vermögen, sofern das Unternehmen Zusatzleistungen erbringt, die das übliche Maß überschreiten (z. B. Reinigen der Wohnungen oder Bewachung des Gebäudes). Auf die Anzahl der vermieteten Wohnungen komme es nicht an. Wichtig: Die Finanzverwaltung hat hierzu einen Nichtanwendungserlass ( st 230818) veröffentlicht. Sie hält weiter daran fest, dass kein schädliches Verwaltungsvermögen vorliegt, falls der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, deren Verwaltung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfordert. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist das regelmäßig der Fall, wenn das Unternehmen mehr als 300 eigene Wohnungen bewirtschaftet.