Gewinnvorab

Gewinnvorab Einem aktuellen Urteil (Az. 1 K 2201/17 F st 210718) des Finanzgericht Münster zufolge stellt ein Gewinnvorab für eine am Vermögen einer Kommanditgesellschaft nicht beteiligte Komplementär-GmbH bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit keine unangemessene Gewinnverteilung dar.