Vergnügungssteuer

Vergnügungssteuer In einem Beschluss vom 20.3.2018 (Az. 2 L 111/18.KO st 140618) hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Satzung der Stadt Koblenz für nicht verfassungskonform erklärt, soweit es um den Begriff der 'Tanzveranstaltung' geht. Dieser sei, so die Richter, unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu sein. Der Satzungsgeber müsse die steuerbegründenden Tatbestände so umschreiben, dass ein Veranstalter von vornherein erkennen könne, ob er eine steuerpflichtige Veranstaltung organisiert. Da es durchaus um einen vier- oder fünfstelligen Betrag gehen kann, sollten Veranstalter und deren Berater auch die Satzungen anderer Kommunen kritisch prüfen.