Sanierungserlass

Sanierungserlass Wie in 'steuertip' 45/17 berichtet, verstößt nach einem Urteil des BFH (Az. I R 52/14) die Übergangsregelung des Bundesfinanzministeriums im Schreiben vom 27.4.2017 gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Laut BMF sollte ein Sanierungsgewinn generell steuerfrei bleiben, soweit der Forderungsverzicht der an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis zum 8.2.2017 endgültig vollzogen worden ist (vgl. hierzu unser Schaubild in 'steuertip' 19/17). Beachten Sie: Gegen die Entscheidung des BFH hat der unterlegene Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt, die unter dem Az. 2 BvR 2637/17 anhängig ist. Ruhen des Verfahrens ist daher in gleichgelagerten Fällen weiterhin möglich.