Stille Reserven
Stille Reserven Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2015 können Sie die Steuervergünstigungen nach § 6b EStG auch dann nutzen, wenn die begünstigten Reinvestitionsgüter zu einer Betriebsstätte in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat gehören. Zwar kommt eine direkte Übertragung der aufgelösten stillen Reserven auf das Wirtschaftsgut in dem anderen Land nicht in Betracht. Auf Ihren Antrag hin kann aber die festgesetzte Steuer, die auf den Veräußerungsgewinn entfällt, in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Zu Zweifelsfragen in Zusammenhang mit dieser Vorschrift (§ 6b Abs. 2a EStG) äußert sich das BMF in einem Schreiben vom 7.3.2018 (Az. IV C 6 – S 2139/17/10001 :001 st 120818).
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