Altersvorsorge

Altersvorsorge Die Erstattung von Pflichtbeiträgen zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist unabhängig von einer Wartefrist nach dem Ende der Beitragspflicht steuerfrei. Dies entschied aktuell der BFH (Az. X R 3/17 st 100618), der sich damit über die gegenteilige Auffassung im BMF-Schreiben vom 19.8.2013 (vgl. 'steuertip' 35/13) hinwegsetzte. Im konkreten Fall hatte ein angestellter Rechtsanwalt Pflichtbeiträge zu einem berufsständischen Versorgungswerk geleistet. Nach seinem Ausscheiden aus der Anwaltschaft (er wechselte ins Beamtenverhältnis) wurden ihm antragsgemäß 90 % seiner Pflichtbeiträge erstattet. Das Finanzamt wollte hierauf Einkommensteuer kassieren, da zwischen dem Ende der Beitragspflicht und der Erstattung keine 24 Monate vergangen waren.