Drittlohn
Drittlohn „Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind nur Arbeitslohn, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass mit dem Preisnachlass die für den Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung final entgolten werden soll.“ Dies entschied aktuell das FG Hamburg in einem Urteil mit dem Az. 1 K 111/16 ( st 090418). Nicht schädlich sei es, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine „enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art“ besteht (z. B. bei einer Holdingstruktur). Die Richter wenden sich damit gegen eine anderslautende Ansicht im BMF-Schreiben vom 20.1.2015 (vgl. 'steuertip' 05/15).
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