Dauertestamentsvollstreckung

Dauertestamentsvollstreckung Wie der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil (Az. IX R 32/16 st 040818) entschieden hat, können die Kosten für eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden, soweit die Gebühren vermietete Immobilien betreffen. Werden aus der Verwaltung des Nachlasses noch andere Einkünfte erzielt, ist eine Aufteilung erforderlich, wobei es auf die Zusammensetzung des Nachlasses im jeweiligen Veranlagungszeitraum ankommt. Maßgeblich ist also nicht der Wert im Zeitpunkt des Erbfalls, so dass sich Jahr für Jahr eine andere Aufteilung ergeben kann.