Pflege-Freibetrag
Pflege-Freibetrag § 13 Absatz 1 Nr. 9 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) gewährt Ihnen einen Freibetrag in Höhe von max. 20.000 €, wenn Sie den Erblasser gegen unzureichendes Entgelt gepflegt oder ihm Unterhalt gewährt haben. Zugunsten der Steuerzahler entschied der BFH, eine aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses bestehende gesetzliche Unterhaltspflicht schließe die Gewährung des Pflegefreibetrags nicht aus (vgl. 'steuertip' 28/17). Wichtig: Die bisher anderslautende Verwaltungsmeinung in der Erbschaftsteuer-Richtlinie 13.5 Abs. 1 S. 2 ist nach einem gleichlautenden Erlass der obersten Finanzbehörden der Länder vom 25.10.2017 ( st 480517) nicht mehr anzuwenden. Diese Regelung gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.
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