Außergewöhnliche Belastungen

Außergewöhnliche Belastungen Laufende Grabpflegekosten sind steuerlich eigentlich nicht abzugsfähig. Wie das Hessische Finanzgericht jüngst aber entschied (Az. 2 K 1964/15 st 480717), ist eine Berücksichtigung möglich, sofern es sich um Aufwendungen für die Sanierung einer Familiengrabstätte handelt, und die Gemeinde die Instandsetzung verbindlich angeordnet hat. Der Fall liegt nun vor dem BFH unter dem Az. VI B 46/17.