Sozialversicherungspflicht von Ärzten auch im Home­-Office

Ärzte, die in Krankenhäusern Urlaubsver­tretungen machen oder nebenberuflich im Rettungsdienst ­arbeiten, werden sozialversicherungsrechtlich grundsätzlich als Arbeitnehmer eingestuft. Das LSG Niedersachsen-­Bremen hat mit Urteil vom 20.2.2023 (Az. L 2/12 BA 17/20 stbi102303) festgestellt, dass eine abhängige Be­schäf­tigung auch dann vorliegt, sofern Ärzte für eine Beratungshotline tätig sind und diese Tätigkeit in der häus­lichen Umgebung ausüben. Es ging um den Fall einer Rettungsmedizinerin, die nebenberuflich für eine ärzt­liche Notfall­hot­line für Taucher zur Verfügung stand. ­Diese Beratung ist Teil einer Reise- und Auslandskranken­versicherung. Für die ständige Erreichbarkeit wurden jeweils zwei Ärzte eingeteilt, die Kundenanfragen beantworteten. Die DRV stufte die Ärztin als Arbeitnehmerin ein. Anders als die Vorinstanz schloss sich das LSG ­dieser Beurteilung an. Weder die ­eigenverantwortliche ­Tätigkeit als Ärztin noch die Arbeit im Home-Office sprachen aus Sicht des ­Gerichts gegen die Arbeitnehmereigenschaft. Entscheidungskriterien waren u. a., dass die Ärztin ihre Leistungen persönlich und 'unter dem Dach' eines Rahmenvertrags zu erbringen hatte. Dieses Urteil dürfte nicht nur Mediziner betreffen, die für ­einen Auftraggeber dessen Kunden oder Geschäftspartner beraten und dabei in den ­eigenen vier Wänden tätig werden, sondern auch ­andere Berufsgruppen.