Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer

Aufgrund ihrer Organstellung unterliegen Geschäftsführer einer GmbH mit ihrer Vergütung grundsätzlich der Sozialversicherungspflicht. Etwas Anderes gilt nur, sofern diese über die Mehrheit der GmbH-­Anteile verfügen oder aufgrund einer qualifizierten Sperrminorität für sie nachteilige Entscheidungen verhindern können. Das ist hinreichend bekannt, wird in der Praxis von den Betroffenen ­jedoch häufig übersehen, wie der Fall zeigt, den uns ein Leser schilderte. Mehrere GmbHs mit fast identischem Geschäftsgegenstand gründeten zusammen eine GmbH zum ­gemeinsamen Wareneinkauf und der Entwicklung eines von allen Gesellschaften genutzten Warenwirtschaftsprogramms. Sämt­liche Gesellschafter-Geschäftsführer der Muttergesellschaften wurden auch zu Geschäftsführern der Tochter bestellt und ­erhielten hierfür eine symbolische Vergütung von 500 € je Kalenderjahr. Die Dienstleistungen der neu gegründeten Gesellschaft wurden angemessen honoriert und mangels hoher Kosten entstanden fünfstellige Gewinne. Anstatt diese an die Muttergesellschaften auszuschütten, entschloss man sich, den Geschäftsführern diesen Betrag als Tantieme auszuzahlen. Schon bei der nächsten Prüfung durch die DRV kam das böse Erwachen. Die als solche bezeichneten und ausgezahlten Tantiemen stellten aus Sicht der Rentenversicherung sozialversicherungspflichtiges Entgelt dar. So floss fast die Hälfte der Gewinne in die Kassen verschiedener Sozialversicherungsträger. Der Steuerberater wurde zudem mit dem Vorwurf der unterlassenen Beratung konfrontiert, da er auch mit der Lohnbuchhaltung beauftragt war.