Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode ohne Ermittlung der Kfz-Kosten

Mit ­Urteil vom 15.12.2022, Az. VI R 44/20 stbi052301) hat der BFH die Mess­latte für die steuerliche Anerkennung eines Fahrtenbuchs noch einmal höher gelegt (siehe 'steuertip' 09/23). Im ­Urteilsfall wurde für ein auch privat genutztes Fahrzeug ein anscheinend ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt. Aller­dings wurde der Pkw an einer firmeneigenen Tankstelle betankt, ohne dass dies individuell protokolliert wurde. Bei der Ermittlung der Kosten war daher der Treibstoffverbrauch im Schätzungsweg zu ermitteln. Aufgrund der Revision des Finanzamts wurde das steuerzahlerfreundliche Urteil der Vorinstanz (FG München, Urteil vom 16.10.2020, Az. 8 K 611/19) aufgehoben, welche die Schätzung noch akzeptiert hatte. Der BFH vertritt die Auffassung, § 8 Abs. 2 S. 4 EStG setze die vollständige Aufzeichnung aller angefallenen Fahrzeugkosten voraus. Insoweit sei eine Schätzung unzulässig – als ob § 162 AO nicht existiere. Daher müssen bei allen Mandanten die Alarmglocken läuten, die mehrere Fahrzeuge ­besitzen und bei denen die Kosten nicht eindeutig zuzuordnen sind, weil diese in einem Pool eingekauft werden oder in erheblichem Maß nicht eindeutig ­zuzuordnende innerbetriebliche Leistungen zu den Kfz-Kosten gehören. Um bei der Anerkennung des Fahrtenbuchs keinen Schiffbruch zu erleiden, müssen die Kosten für jedes Fahrzeug gesondert erfasst und gebucht werden.