Gleicher Lohn für Minijobber

Teilzeitkräfte und Aushilfen haben wie die übrigen Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall. Ihnen steht grundsätzlich die gleiche Vergütung wie Vollzeitkräften zu, und sie sind auch in diesem Punkt den übrigen Arbeitnehmern gleichzustellen, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.1.2023 (Az. 5 AZR 108/22). Es ging um einen Arbeitgeber, der Rettungsassistenten beschäftigte und dabei Vollzeitkräfte deutlich höher vergütete als Teilzeitkräfte. Dies wurde u. a. mit dem höheren Planungs­aufwand beim Einsatz der Minijobber begründet, was die Erfurter Richter jedoch nicht überzeugte. Der ­Kläger ­erstritt somit eine Nachzahlung in Höhe des Differenzbetrags. Spätestens bei nicht einvernehmlicher Beendigung von ­Arbeitsverhältnissen müssen Mandanten somit damit rechnen, dass Minijobber auch diesbezüglich eine Gleich­behandlung mit Vollzeitkräften einfordern und neben einer Vergütung nicht gewährter Urlaubstage oder unterbliebener Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusätzlich die Nachzahlung von Lohndifferenzen einklagen.