Gleicher Lohn für Minijobber
Teilzeitkräfte und Aushilfen haben wie die übrigen Arbeitnehmer Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheits- oder Urlaubsfall. Ihnen steht grundsätzlich die gleiche Vergütung wie Vollzeitkräften zu, und sie sind auch in diesem Punkt den übrigen Arbeitnehmern gleichzustellen, so das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18.1.2023 (Az. 5 AZR 108/22). Es ging um einen Arbeitgeber, der Rettungsassistenten beschäftigte und dabei Vollzeitkräfte deutlich höher vergütete als Teilzeitkräfte. Dies wurde u. a. mit dem höheren Planungsaufwand beim Einsatz der Minijobber begründet, was die Erfurter Richter jedoch nicht überzeugte. Der Kläger erstritt somit eine Nachzahlung in Höhe des Differenzbetrags. Spätestens bei nicht einvernehmlicher Beendigung von Arbeitsverhältnissen müssen Mandanten somit damit rechnen, dass Minijobber auch diesbezüglich eine Gleichbehandlung mit Vollzeitkräften einfordern und neben einer Vergütung nicht gewährter Urlaubstage oder unterbliebener Lohnfortzahlung im Krankheitsfall zusätzlich die Nachzahlung von Lohndifferenzen einklagen.
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