Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen

Dieser gilt für die Lieferung von Anlagen seit dem 1.1.2023. Auf den Zeitpunkt der Bestellung kommt es nicht an. Werden die einzelnen Komponenten nur geliefert, und der Käufer oder ein gesondert beauftragter Unternehmer nimmt die ­Montage vor, ist ebenfalls der Lieferzeitpunkt maßgeblich. Lieferscheine haben daher zur Dokumentation des Zeitpunkts eine besondere Bedeutung und sollten mit den steuerlichen Unterlagen archiviert werden. Wurde der Kaufvertrag über die gesamte Anlage geschlossen, ist es in der Regel unschädlich, wenn schon einzelne Komponenten im Jahr 2022 ausgeliefert wurden. Soweit der Verkäufer die Anlage in­stalliert, ist der Zeitpunkt der Fertigstellung/Abnahme maßgeblich. Dieser kann durch ein Abnahmeprotokoll nachgewiesen werden. Hilfreich ist aber auch die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur oder der Zeitpunkt der ersten Einspeisung von überschüssigem Strom ins öffentliche Netz. Ein besonderes Problem ergibt sich zuweilen durch die extrem langen Lieferzeiten, falls das Angebot im letzten Jahr unterbreitet wurde, als die Beteiligten noch davon ausgegangen sind, dass für die Lieferung Umsatzsteuer anfällt. Wurde bei ­einem Angebot nur ein Bruttopreis vereinbart, ändert sich durch den Null­steuersatz am Kaufpreis für den Kunden nichts. Regelmäßig wird jedoch mit dem Angebot eine komplette Kaufpreisermittlung vorgelegt, in der die Um­satzsteuer ausgewiesen wird. In diesen Fällen müssen Kunden in der Regel nur den Nettobetrag entrichten, falls die Umsatzsteuer entfällt. Soweit vor dem Stichtag schon Abschlagsrechnungen mit Umsatzsteuerausweis erstellt und gezahlt wurden, darf nicht vergessen werden, diese zu ­berichtigen, da die ausgewiesene Umsatzsteuer ansonsten geschuldet wird (§ 27 Abs. 1 S. 3 UStG). Kompliziert kann die steuerliche Beurteilung werden, falls bei einer vorhandenen Anlage ab dem 1.1.2023 Reparaturen durchgeführt werden. Diese unterliegen nicht dem Nullsteuersatz. Lediglich die Lieferung neuer Komponenten oder eine eventuelle Erweiterung der bestehenden Anlage kann ohne Anfall von Umsatzsteuer vorgenommen werden.