Umsatzsteuerpflicht auch bei geringer Gegenleistung

Während der Corona-Pandemie waren viele Branchen von Schließungen betroffen, so auch die Fitnessstudios. Haben deren Kunden dennoch weiterhin laufende Beiträge gezahlt, unterliegen diese der Umsatzsteuer, so das FG Schleswig-Holstein mit AdV-Beschluss vom 14.2.2022 (Az. 4 V 17/21). Nach Ansicht des Gerichts hatten die Kunden im Urteilsfall weiterhin Anspruch auf ein Leistungsbündel mit verschiedenen Elementen wie zum Beispiel Onlinekursen, und es bestand eine enge Verknüpfung damit, auch wenn die Leistungen einen geringen Wert hatten. Bei der Bearbeitung von Umsatzsteuerjahreserklärungen bzw. Kontrolle von Steuerbescheiden für die Coronazeiträume ist daher stets zu prüfen, ob in solchen Fällen zumindest ein Leistungstorso bestand, der als Gegenleistung anzusehen ist.