Anforderung von Unterlagen als Prüfungshandlung
Kurz vor Jahresende beginnt das Finanzamt gelegentlich mit Betriebsprüfungen, um den Eintritt der Festsetzungsverjährung zu verhindern (§ 171 Abs. 4 AO). Fraglich kann jedoch sein, was als 'Beginn' anzusehen ist. Fest steht: Mit einer Außenprüfung wurde noch nicht begonnen, falls der Prüfer erscheint und die Prüfungsanordnung übergibt oder diese per Post verschickt wird, sondern erst, sobald der Beamte Handlungen zur Ermittlung des Steuerfalls vornimmt (so z. B. der BFH mit Urteil vom 26.4.2017, Az. I R 76/15). Leider hat die Rechtsprechung die Messlatte für die Annahme von tatsächlichen Prüfungshandlungen immer niedriger gelegt. Mit Urteil vom 8.7.2022 (Az. 1 K 472/22 U, NZB anhängig unter Az. V B 75/22 stbi262203) stellt das FG Düsseldorf fest, dass schon ein Schreiben des Prüfers mit der Formulierung verschiedener Fragen als Prüfungshandlung anzusehen ist. Im Urteilsfall wurde am 15.12.2020 die Betriebsprüfung auf das Jahr 2015 erweitert. Drei Tage später verlangte der Prüfer schriftlich die Vorlage weiterer Unterlagen und bat um Beantwortung mehrerer ausführlich formulierter Fragen, die den erweiterten Prüfungszeitraum betrafen. Die Finanzrichter folgten leider nicht der Auffassung des geprüften Unternehmers, der hierin keine Prüfungshandlungen sah, sondern lediglich Vorbereitungen hierfür. Ein Schreiben mit allgemeinen Fragen kurz vor Ultimo gilt demnach bereits als Prüfungshandlung und unterbricht somit die Festsetzungsverjährung.
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