In MV keine Grundsteuererklärung für steuerbefreite Grundstücke

In MV keine Grundsteuererklärung für steuerbefreite Grundstücke Nach den §§ 3 bis 7 GrStG sind die dort genannten Grundstücke von der Grundsteuer befreit. Betroffen sind in erster Linie ­Liegenschaften, die im Eigentum der öffentlichen Hand, ge­mein­nütziger Einrichtungen oder von Religionsgemeinschaften stehen. Ferner sind Grundstücke übriger Eigentümer steuer­befreit, die der Religionsausübung dienen, als Friedhöfe, öffent­liche Straßen, Flughäfen oder Krankenhäuser genutzt werden oder fließende Gewässer sind. Die Eigentümer dieser bisher und wahrscheinlich auch zukünftig von der Grundsteuer befreiten Grundstücke müssen zumindest in Mecklenburg-Vorpommern zunächst keine Grundsteuererklärung abgeben. Dies geht aus einem Schreiben des Finanzministeriums Mecklenburg-­Vorpommern vom 16.6.2022 (Az. G 1000-00000 — 2022/009 stbi242204) hervor. Sofern es in anderen Bundesländern keine entsprechenden Regelungen gibt, können Betroffene ­unter Verweis auf die Anordnung aus Schwerin individuell beantragen, von der Abgabe befreit zu werden.