In MV keine Grundsteuererklärung für steuerbefreite Grundstücke
In MV keine Grundsteuererklärung für steuerbefreite Grundstücke Nach den §§ 3 bis 7 GrStG sind die dort genannten Grundstücke von der Grundsteuer befreit. Betroffen sind in erster Linie Liegenschaften, die im Eigentum der öffentlichen Hand, gemeinnütziger Einrichtungen oder von Religionsgemeinschaften stehen. Ferner sind Grundstücke übriger Eigentümer steuerbefreit, die der Religionsausübung dienen, als Friedhöfe, öffentliche Straßen, Flughäfen oder Krankenhäuser genutzt werden oder fließende Gewässer sind. Die Eigentümer dieser bisher und wahrscheinlich auch zukünftig von der Grundsteuer befreiten Grundstücke müssen zumindest in Mecklenburg-Vorpommern zunächst keine Grundsteuererklärung abgeben. Dies geht aus einem Schreiben des Finanzministeriums Mecklenburg-Vorpommern vom 16.6.2022 (Az. G 1000-00000 — 2022/009 stbi242204) hervor. Sofern es in anderen Bundesländern keine entsprechenden Regelungen gibt, können Betroffene unter Verweis auf die Anordnung aus Schwerin individuell beantragen, von der Abgabe befreit zu werden.
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