Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht
Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht Das Finanzgericht Baden-Württemberg musste sich mit der Frage befassen, ob der Kläger in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Er und seine Familie unterhielten sowohl in China als auch in Deutschland einen Wohnsitz in eigenen Objekten. Das Haus in Deutschland hat eine Wohnfläche von 801 m², das ausländische Domizil ist sogar noch etwas größer. Ehefrau und Sohn hielten sich in Deutschland auf und waren hier unbeschränkt steuerpflichtig. Der Ehemann tätigte in China umfangreiche Geschäfte und war Eigentümer mehrerer Firmen. Das Finanzamt war zunächst der Ansicht, dass er damit in Deutschland nicht der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung wurde der Sachverhalt jedoch anders beurteilt. Da sich der Kläger immer wieder im deutschen Haushalt aufhielt, dort regelmäßig auch Familientreffen und sonstige Feiern stattfanden und er regelmäßig ein ausschließlich für ihn bereitgehaltenes Fahrzeug nutzte, ging die Verwaltung nunmehr davon aus, dass der Wohnsitz in Deutschland beibehalten wurde. Daher sei die unbeschränkte Steuerpflicht gegeben. Das Finanzgericht bestätigte mit Urteil vom 4.8.2022 (Az. 1 K 2898/21 stbi242205) die Ansicht der Finanzverwaltung und befasste sich intensiv mit der Frage, ob nach einem vermeintlichen Wegzug aus Deutschland hier weiterhin ein steuerlicher Wohnsitz verbleibt. Die Entscheidung gibt Hinweise, wie die Frage nach dem steuerlichen Wohnsitz zu beurteilen ist. Auch wenn es im Urteil um einen eher untypischen Lebenssachverhalt geht, ist das Urteil unter diesem Gesichtspunkt von Interesse.
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