Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen zum Personalabbau

Vorsteuerabzug aus Beratungsleistungen zum Personalabbau Ein Unternehmen beabsichtigte, zur Kostenreduzierung Personal abzubauen. Dem standen jedoch u. a. tarifvertragliche Regelungen entgegen, die eine betriebs­bedingte Kündigung ausschlossen. Daher wurde ein sog. Outplacement-Unternehmen engagiert, das die Mitarbeiter individuell betreuen, fachlich beraten und bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen sollte, damit diese freiwillig ihre Beschäftigungsverhältnisse aufgaben. Für die Rechnungen des Beratungsunternehmens wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht. Das ­Finanzamt erkannte diesen nur insoweit an, als er auf die allgemeine Beratung und die Erfolgspauschalen entfiel. Für die personenbezogenen Beratungsleistungen wurde die Vorsteuer jedoch versagt, da sie auf die persönlichen Verhältnisse der Arbeitnehmer zugeschnitten seien und diese individuell betreut wurden. Doch schon das FG Köln beurteilte die Sache anders und gab mit Urteil vom 25.8.2020 (Az. 8 K 2707/17) der Klage statt und verwies auf die Rechtsprechung des EuGH, wonach es darauf ankomme, ob der vom Arbeitnehmer erlangte Vorteil gegenüber dem Bedarf des Unternehmens als nebensächlich erscheine. Selbst wenn die betreuten Arbeitnehmer auch persönliche Vorteile aus den Beratungsleistungen zogen, war der Personalabbau das übergeordnete Ziel. Die Revi­sion des Finanzamts hatte keinen Erfolg. Mit Urteil vom 30.6.2022 (Az. V R 32/20 stbi222203) hat der BFH das Urteil der Vorinstanz bestätigt, weil auch aus seiner Sicht die Beratungsleistung vorrangig im Unternehmens­interesse in Anspruch genommen wurde. Nach der Rechtsprechung des EuGH zu sog. 'Nebensächlichkeiten' steht dem Vorsteuerabzug nicht entgegen, dass auch ein Dritter von den bezogenen Dienstleistungen profitiert, sofern dies von untergeordneter Bedeutung ist.