Keine Gemeinde-Wettbürosteuer
Keine Gemeinde-Wettbürosteuer Das Bundesverwaltungsgericht hat am 20.9.2022 in drei Verfahren (Az. 9 C 2.22, 9 C 3.22 und 9 C 4.22) entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist. Kläger waren Unternehmen, die in Dortmunder Wettbüros Renn- und Sportwetten und teilweise selbst als Buchmacher Pferdewetten anboten. Schon seit 2014 erhebt die Stadt Dortmund eine kommunale Wettbürosteuer. Bereits 2017 musste sich das BVerwG mit der Bemessungsgrundlage der Steuer befassen und hatte geurteilt, dass diese nicht nach der Fläche des Wettbüros bemessen werden darf. Seitdem ist der Wetteinsatz Steuermaßstab. Danach bemisst sich jedoch auch die bundesrechtlich geregelte Rennwett- und Lotteriesteuer. Die obersten Verwaltungsrichter stellten somit die Rechtswidrigkeit der Dortmunder Steuer fest, da es hierdurch zu einer doppelten Erhebung für den selben Steuergegenstand kommt.
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