Steuersatz für Werbelebensmittel

Steuersatz für Werbelebensmittel In einem Verfahren zum vorläufigen Rechtsschutz musste der BFH klarstellen, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für solche Lebens­mittel gilt, die für Werbezwecke veräußert bzw. verwendet werden. Der Kläger ist Händler für Werbeartikel mit dem üblichen Sortiment wie Kugelschreiber oder Feuerzeuge, aber auch Fruchtgummis, Bonbons, Popcorn und Kekse. Für diese Produkte aus der Kategorie 'Food' setzte der Unternehmer den ermäßigten Steuersatz an. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das FG schmetterte den Antrag auf AdV ab. Mit Beschluss vom 6.5.2022 (Az. V S 7/21 stbi212203) stellte der BFH jedoch fest, dass es ernstliche Zweifel an der Anwendung des Regelsteuersatzes gibt, denn bei den fraglichen Produkten handele es sich zweifelsfrei um Lebensmittel, deren Verwendung als Werbeträger in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung ist.