§ 129 AO: Anwendbar, auch wenn zutreffender Wert nicht erkennbar

Mit der Vorschrift des § 129 AO hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, Steuerbescheide zu berichtigen, soweit der Steuerbehörde beim Erlass eines Verwaltungsakts Schreibfehler, Rechenfehler o. ä. offenbare Unrichtigkeiten unterlaufen.…