Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat

Anordnung einer Außenprüfung bei Anfangsverdacht einer Steuerstraftat Eine Betriebsprüfung soll der Ermittlung von Besteuerungsgrundlagen dienen und nicht etwa dazu, strafrechtlichen Vorwürfen gegen den Unternehmer oder einen Geschäftsführer nachzugehen. In der Praxis dürfte es jedoch schwierig sein, der Finanzverwaltung eventuelle diesbezügliche Motive nachzuweisen. Dies bestätigt der BFH-Beschluss vom 24.5.2022 (Az. VIII B 53/21 stbi 152204). Im Streitfall wurde eine Außenprüfung für die Jahre 2014 bis 2017 bei einer GbR angeordnet. Gegen einen der Gesellschafter war ein Steuerstrafverfahren für die Jahre 2012 bis 2014 anhängig. Daher war der Verdacht nicht von der Hand zu weisen, die Betriebsprüfung diente auch dazu, strafrechtliche Erkenntnisse zu gewinnen, zumal das Jahr 2014 somit Gegenstand sowohl des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als auch der Außenprüfung war. Das Sächsische FG hatte diese Bedenken nicht (Urteil vom 22.3.2021, Az. 6 K 1631/19). Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wurde verworfen. Auch der BFH erkannte keine Verstöße gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit oder das Verbot der Willkür. Das Urteil ist in der Sache wenig überraschend, zumal es der Finanzverwaltung immer gelingen wird, einen sachlichen Grund für die Anordnung einer Außenprüfung oder auch einer Umsatzsteuersonderprüfung zu finden oder bei Bedarf nachzuschieben.