Vollmacht gilt auch für neue Steuernummer

Vollmacht gilt auch für neue Steuernummer Ein gelegentliches Ärgernis in unserem Berufsalltag ist die Nichtbeachtung unserer Zustellungsvollmacht und daraus resultierend die Übersendung von Schriftverkehr und sogar Steuerbescheiden direkt an den Mandanten. Dies gilt insbesondere für Vorgänge, die nicht von der zuständigen Veranlagungsstelle bearbeitet werden, bei der unsere Vollmacht elektronisch gespeichert ist. Bei Verwaltungsakten handelt es sich zwar um einen Zustellmangel, der jedoch durch die Weiterleitung des Steuerbescheids an den Steuerberater geheilt wird (siehe z. B. BFH-Urteil vom 8.12.1988, Az. IV R 24/87 und FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 2.5.2012, Az. 2 K 1152/11). Wird hierdurch jedoch eine Rechtsbehelfsfrist versäumt, kann dies eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Das Niedersächsische Finanzgericht stellte mit Urteil vom 18.3.2022 (Az. 7 K 272/20 stbi 142203) klar, dass die Bestellung eines Steuerberaters als Empfangsbevollmächtigter auch für neue Steuernummern gilt. In einer Grunderwerbsteuerangelegenheit hatte das Finanzamt die Auffassung vertreten, bei Zuweisung einer neuen Steuernummer entfalte eine 'alte' Vollmacht keine Wirkung und den Bescheid direkt an den Mandanten geschickt. Hierdurch kam es zu einer verspäteten Zahlung und es fielen Säumniszuschläge an. Das FG ließ keine Zweifel daran, dass die Klägerin ihrem Steuerberater eine umfassende und uneingeschränkte Vollmacht/Zustellungsvollmacht erteilt hatte. Der Steuerbescheid war somit zwingend diesem als Empfangsbevollmächtigten bekanntzugeben. Die im gesonderten Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge waren damit nach Ansicht des Gerichts nicht angefallen, da der fragliche Grunderwerbsteuerbescheid nicht bereits mit der Übermittlung an die Mandantin wirksam bekannt gegeben wurde.