Lohnzahlung durch Dritte

Lohnzahlung durch Dritte Es wird in der Praxis nur in Ausnahmefällen vorkommen, dass nicht der Arbeitgeber, sondern ein Dritter Arbeitslohn zahlt. Mit dieser Frage musste sich das FG Münster befassen. Der Kläger veröffentlichte im Rahmen seines Habilitationsvorhabens Forschungsergebnisse. Die Universität erteilte ihm 2016 die Habilitation. Im Jahr 2018 erhielt der Professor einen mit einem Geldbetrag dotierten Forschungspreis. Bei Abgabe seiner Einkommensteuererklärung vertrat er die Auffassung, diese Zahlung sei nicht einkommensteuerbar, da mit dem Preis sein wissenschaftliches Gesamtschaffen gewürdigt worden sei, welches in keinem Zusammenhang zu einer wirtschaftlichen Tätigkeit stehe. Das Finanzamt ordnete diesen Betrag zunächst den Einkünften aus selbständiger Arbeit zu. Im Rechtsbehelfsverfahren erfolgte dann eine Zuordnung zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Mit Urteil vom 16.3.2022 (Az. 13 K 1398/20 E) wurde diese Einordnung vom FG bestätigt. Die Richter wiesen zunächst darauf hin, auch verliehene Preise können zu Erwerbseinnahmen führen und gingen davon aus, bei dem Preisgeld handele es sich im vorliegenden Fall um ein Entgelt für eine Leistung, die der Arbeitnehmer im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbracht habe. Sie sahen die Voraussetzung als erfüllt an, dass die Zuwendung des Dritten sich auch für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit darstellt und im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis steht. Das Argument des Klägers, in seinem konkreten Fall sei die Habilitation keine Voraussetzung für die Professur und er sei schon zuvor als Professor berufen worden, überzeugte das FG nicht. Dieses stellte jedoch fest, dass zwar das FG Köln (Urteil vom 18.2.2020, Az. 1 K 1309/18) ein Preisgeld als Arbeitslohn eingestuft hatte, allerdings das FG Nürnberg im Urteil vom 25.2.2014 (Az. 1 K 1718/12) keinen wirtschaftlichen Bezug zwischen einer Preisverleihung und der beruflichen Tätigkeit (als Arzt) erkennen konnte. Daher wurde die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich unter dem Az. VI R 12/22 beim BFH anhängig ist. Sollte der BFH abschließend die Steuerpflicht bestätigen, dürfte es günstiger sein, derartige Einnahmen nicht als Arbeitslohn zu erklären, sondern als selbständige Einkünfte. Hierdurch ergeben sich größere steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten, etwa der Ansatz pauschaler Betriebsausgaben.