Restnutzungsdauer bei Vorliegen eines Gutachtens
Restnutzungsdauer bei Vorliegen eines Gutachtens Sofern ein Gebäude versteigert wird, lässt das Gericht ein Wertgutachten erstellen. Der Erwerber des Grundstücks kann sich bei der Bemessung der Abschreibung an der darin ermittelten Restnutzungsdauer orientieren, so das FG Münster mit Urteil vom 27.1.2022 (Az. 1 K 1741/18 E stbi 112202). Das Finanzamt vertrat die Auffassung, aus dem Wertgutachten ergeben sich keine Erkenntnisse, die eine Restnutzungsdauer von 30 Jahren statt der gesetzlich vorgeschriebenen 50 Jahre begründen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass Immobilienbesitzer ein Wahlrecht haben, ob sie sich mit dem typisierenden Abschreibungsende zufrieden geben oder eine tatsächlich kürzere Nutzungsdauer geltend machen und darlegen. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung ist die Vorlage eines Bausubstanzgutachtens keine Voraussetzung für die Anerkennung einer verkürzten tatsächlichen Nutzungsdauer. Das Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Gutachters wurde als ausreichend angesehen. Da es durch das Gericht beauftragt wurde, ist es auch insoweit kein Parteigutachten.
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