Änderung von Bescheiden wegen neuer Tatsache gemäß § 173 AO

Die Betriebsprüfung kommt nicht immer in den Genuss von Steuerbescheiden, die gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind und deshalb ohne Weiteres geändert werden können. Die Beamten müssen dann ihre Feststellungen auch…