Telefonüberwachung von Steuerberatern
Telefonüberwachung von Steuerberatern Strafverfolgungsbehörden dürfen bekanntlich beim Verdacht auf schwere Straftaten Telefone abhören. Wer dabei nur an Verbrechen wie Mord und Totschlag denkt, wird durch § 100a Strafprozessordnung eines Besseren belehrt. Nach dieser Vorschrift berechtigt auch die schwere Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) eine Telefonüberwachung, sofern der Täter als Mitglied einer Bande (in der Regel mindestens drei Personen) agiert. Besteht der Verdacht, ein Steuerberater sei an der Tat beteiligt, darf auch sein Telefon angezapft werden. Die faktische Beschränkung auf die Umsatzsteuer bzw. Umsatzsteuerkarusselle ist seit 1.7.2021 weggefallen. Selbst wenn die Fälle einer Telefonüberwachung recht selten sein dürften, schafft diese Verschärfung neue Risiken für Berufsträger und Mandanten.
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