Schenkungsteuer beim Vermächtnis
Schenkungsteuer beim Vermächtnis Immer wieder sind im Testament nicht nur die eigentlichen Erben benannt, sondern auch Vermächtnisse für entfernt oder nicht verwandte Personen bestimmt. Dabei bleiben jedoch in aller Regel die teilweise extrem nachteiligen schenkungsteuerlichen Folgen unberücksichtigt. Die so Bedachten sind oftmals in die Steuerklasse III eingeordnet, bei der lediglich ein Freibetrag von 20.000 € berücksichtigt wird. Zudem beträgt der Eingangssteuersatz happige 30 %. Hierauf müssen wir bei Beratungsgesprächen zu Nachfolgeregelungen hinweisen. In vielen Fällen lässt sich die Steuerlast jedoch deutlich mindern oder völlig vermeiden. Ist ein Vermächtnis als Gegenleistung für erbrachte Dienstleistungen gedacht, muss im Testament hierauf hingewiesen werden, da es sich unter Umständen dann nicht mehr um eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung handelt. Besteht Einvernehmen im Kreis der Erben und Vermächtnisnehmer, kann auch vorab geprüft werden, ob es günstiger ist, wenn nicht der Erblasser, sondern der Erbe 'aus eigenem Entschluss' der betreffenden Person eine Zuwendung macht.
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