Änderungen ab 1.1.2022

Änderungen ab 1.1.2022 Auf folgende Änderungen können insbesondere die Arbeitgeber unter den Mandanten noch einmal aufmerksam gemacht werden: Ab Januar 2022 müssen Minijobber ihrem Arbeitgeber zusätzlich auch die Steueridentifikationsnummer mitteilen, da diese der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See im elektronischen Meldeverfahren zu übermitteln ist. Die Grenze für steuerfreie Sachzuwendungen (wie etwa Benzingutscheine) erhöht sich von 44 € auf 50 €. Der gesetzliche Mindestlohn steigt ab 1.1.2022 auf 9,82 €. Nach den Vorstellungen der Ampelkoalition ist jedoch eine Anhebung auf 12 € vorgesehen. Bei der Begründung von neuen Arbeitsverhältnissen sollte dieser bereits einkalkuliert werden. Ab Januar gilt der sogenannte 'Azubi-Mindestlohn' mit einer Mindestausbildungsvergütung von 585 €. Sie erhöht sich im zweiten Ausbildungsjahr um 18 %, im dritten um 35 % und im vierten Jahr um 40 % von der jeweiligen Einstiegsvergütung ausgehend. Der steuerfreie Coronabonus in Höhe von maximal 1.500 € kann noch bis zum 31.3.2022 gezahlt werden.