Dokumentation bei Minijobbern

Dokumentation bei Minijobbern Nach den bisher bekannt gewordenen Plänen der zukünftigen Ampelkoalition soll der Mindestlohn auf 12 € und gleichzeitig die Grenze für die geringfügige Beschäftigung auf 520 € angehoben werden. Vereinbarungen mit Arbeitnehmern sind daher spätestens bei Inkrafttreten der Änderungen anzupassen. Mandanten sollten in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass auch Verträge mit geringfügig Beschäftigten und Aushilfen schriftlich geschlossen werden müssen. Unbedingt vermeiden sollten Arbeitgeber dabei, ausschließlich Standardverträge zu nutzen, in denen stets die höchstmögliche Arbeitszeit vereinbart wird, auch wenn die Aushilfe im Rahmen der rechtlich zulässigen 'Arbeit auf Zuruf' immer wieder in wesentlich geringerem Umfang beschäftigt wird. Zusätzlich müssen aussagefähige Stundenaufzeichnungen zuverlässig geführt und archiviert werden. Ansonsten drohen bei der nächsten Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung sozialversicherungsrechtliche Nachteile, etwa die Nachforderung von Beiträgen für 'Phantomlohn'.