Alter von Unterschriften

Alter von Unterschriften In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass einzelne Belege nicht bei den übrigen Buchhaltungsunterlagen oder im elektronischen Archiv vorhanden sind. Insbesondere, wenn es sich dabei um bar vereinnahmte oder verausgabte Beträge handelt, wird im Rahmen von Betriebsprüfungen deren Vorlage verlangt. Werden dann für zurückliegende Zeiträume Rechnungen oder Quittungen vorgelegt, die erstaunlich 'neu' aussehen, schöpfen viele Prüfer Verdacht und informieren hierüber die Steuerfahndung. Diese kann verdächtige Unterlagen prüfen lassen, zum Beispiel durch eine auf Dokumentenuntersuchung spezialisierte Stelle des Landeskriminalamts. Dort ist man in der Lage, etwa durch Untersuchung der Kugelschreiberpaste von Unterschriften, nachzuweisen, dass diese erst vor Kurzem getätigt wurden. Teilweise lässt sich sogar feststellen und nachweisen, dass angeblich über einen längeren Zeitraum angefallene Belege möglicherweise sogar an einem Tag gefertigt wurden. Solche aufwendigen Untersuchungen werden nur in Ausnahmefällen durchgeführt und meist nur, falls es weitere Anhaltspunkte gibt, die einen Anfangsverdacht für eine Steuerstraftat begründen können. Werden Belege nach Anforderung des Finanzamts gefertigt und im Original vorgelegt, sollte dies dem Finanzamt ausdrücklich so mitgeteilt werden, um den Verdacht einer Steuerstraftat auszuräumen.